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Statuten des Arbeitgeberverbandes
Kreuzlingen und Umgebung

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen "Arbeitgeberverband Kreuzlingen und Umgebung", nachfolgend Verband genannt, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Sitz des Verbandes ist Kreuzlingen.

Art. 2 Zweck

Der Verband bezweckt, Berufs- und Standesinteressen der Arbeitgeberfirmen zu wahren und aktiv zu fördern, indem er insbesondere

  • sich für optimale Voraussetzungen für die wirtschaftliche Tätigkeit einsetzt,
  • die Mitglieder in ihrer wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit unterstützt,
  • in Staat und Gesellschaft durch geeignete Aktivitäten das Verständnis für die Wirt-schaft verbessert,
  • die Solidarität der Verbandsmitglieder fördert,
  • bei Sozialkonflikten und besonderen Vorkommnissen seine guten Dienste einsetzt.

Der Verband gehört dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen an und ist eine Regionalvereinigung der Thurgauer Industrie- und Handelskammer.

Er arbeitet mit anderen Organisationen und Branchenverbänden zusammen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliederkreis

Mitglieder des Verbandes können werden:

  • als Firmenmitglieder: Einzelfirmen, Personengesellschaften und juristische Personen aus Industrie, Handel, Dienstleistung und Gewerbe mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte im Verbandsgebiet, soweit sie im Handelsregister eingetragen sind,
  • als Einzelmitglieder: Personen, die der Wirtschaft und dem Verband verbunden sind,
  • in besonderen Fällen kann der Vorstand auch Mitglieder aufnehmen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftliches Gesuch der Vorstand.

Er kann Aufnahmegesuche abweisen. Abgewiesenen steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Beschlusses dem Vorstand zu Handen einer Generalversammlung einzureichen.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende eines Kalenderjahres

  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • bei Domizilverlegung aus dem Verbandsgebiet

Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen, insbesondere

  • bei Nichtbezahlung der Beiträge trotz förmlicher Mahnung,
  • bei Konkurs,
  • bei Widerhandlung gegen die Verbandsinteressen.

Ausgeschlossenen Mitgliedern steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Beschlusses dem Vorstand zu Handen einer Generalversammlung einzureichen.

Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verband.

III. Organisation

Art. 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Sekretär,
  • die Rechnungsrevisoren.

Art. 7 Generalversammlung

Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Verbandes.

Befugnisse der Generalversammlung sind:

  • Erlass und Aenderung der Statuten,
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, von zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzrevisoren auf eine Amtsdauer von je drei Jahren, wobei nicht mehr gewählt werden kann, wer das 65. Altersjahr vollendet hat, sowie deren Abberufung aus wichtigen Gründen,
  • Genehmigung von Jahresrechnung mit Dechargeerteilung,
  • Festlegung der Beiträge,
  • Entscheid über Anträge des Vorstandes zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
  • Entscheid über Anträge der Mitglieder gemäss Art. 9,
  • Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes,
  • Auflösung des Vereins und Verfügung über das Vereinsvermögen.

Art. 8 Einberufung

Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise im ersten Halbjahr jeden Jahres zusammen.

Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder aus wichtigen Gründen auf Verlangen von zehn Firmenmitgliedern ein.

Einladungen zur Generalversammlung haben unter Nennung der Traktanden mindestens 14 Tage im voraus schriftlich zu erfolgen.

Art. 9 Antragsrecht

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an der Generalversammlung zu traktandierten Geschäften zu stellen.

Selbständige Anträge sind für die ordentliche Generalversammlung bis spätestens Ende November des jeweiligen Vorjahres, für ausserordentliche Generalversammlungen mit dem Antrag auf Einberufung dem Vorstand einzureichen.

Art. 10 Stimmrecht

An der Generalversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Vorbehalten bleibt Art. 19.

Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Wahlen und Abstimmungen sind in der Regel offen durchzuführen. Der Vorstand oder mindestens zehn Mitglieder können geheime Durchführung verlangen.

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand ist das leitende Organ. Er besteht aus dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Ihm obliegen insbesondere

  • Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung,
  • Vertretung des Verbandes nach aussen,
  • Bestellung und Beaufsichtigung des Sekretärs,
  • Verwaltung der Verbandsfinanzen.
  • Der Vorstand besitzt alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Er kann diese an den Sekretär delegieren.

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen und aussenstehende Fachleute beiziehen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 12 Sekretariat

Zur Besorgung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Sekretär insbesondere mit folgendem Aufgabenbereich:

  • Erledigung von Verbandsangelegenheiten,
  • Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse,
  • Protokollführung,
  • Rechnungsführung,
  • Vertretung gegenüber Behörden und Organisationen.
  • Der Sekretär hat im Vorstand beratende Stimme.

Anstellungsvertrag und Pflichtenheft regeln die Details.

Art. 13 Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung.

Sie erstatten darüber Bericht und Antrag an die ordentliche Generalversammlung.

Art. 14 Unterschriftsberechtigung

Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen zu zweien der Präsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied zusammen mit dem Sekretär.

Für besondere Fälle kann der Vorstand andere Regelungen treffen.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 15 Pflichten

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt in den Verband die Statuten und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Empfehlungen der Verbandsorgane nachzukommen, soweit diese mit Verpflichtungen schweizerischer Branchenverbände nicht in Widerspruch stehen.

Art. 16 Zusammenarbeit

Die Mitglieder sollen den Vorstand von besonderen Vorkommnissen in ihrem Betrieb, welche Arbeitgeberinteressen, Sozialpartnerschaft, Umwelt und Oeffentlichkeit betreffen, rasch in Kenntnis setzten.

Der Verband befasst sich mit den ihm gemeldeten Vorkommnissen in enger Zusammenarbeit mit dem Mitglied sowie nötigenfalls den Behörden und den zuständigen Organisationen und Branchenverbänden.

Jedes Mitglied soll wichtige Fragen, namentlich beabsichtigte wesentliche Neuerungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, vor den Vorstand bringen. Das Mitglied ist berechtigt, an den betreffenden Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

V. Finanzen und Haftung

Art. 17 Finanzierung

Der Verband finanziert seinen Aufwand aus

  • Eintrittsbeiträgen
  • ordentlichen Jahresbeiträgen
  • ordentlichen Sekretariatsbeiträgen
  • ausserordentlichen Beiträgen
  • freiwilligen Zuwendungen
  • Vermögen und Vermögenserträgen

Art. 18 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden beschlossen werden.

Ist die erste Generalversammlung nicht beschlussfähig, setzt der Vostand frühestens

30 Tage später eine zweite Generalversammlung an. Sie kann ungeachtet der Teilnehmerzahl mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden endgültig beschliessen.

Ein nach der Liquidation verbleibendes Vermögen weist der Vorstand einer den Zielen des Verbandes entsprechenden Aufgabe zu.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22.1.1988 angenommen und treten sofort in Kraft.

Sie ersetzen diejenigen vom 27. Januar 1968.

Der Präsident: René Künzli
Der Sekretär: Dr. Peter Lindt

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