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Statuten des Arbeitgeberverbandes I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "Arbeitgeberverband Kreuzlingen und Umgebung", nachfolgend Verband genannt, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Sitz des Verbandes ist Kreuzlingen. Art. 2 Zweck Der Verband bezweckt, Berufs- und Standesinteressen der Arbeitgeberfirmen zu wahren und aktiv zu fördern, indem er insbesondere
Der Verband gehört dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen an und ist eine Regionalvereinigung der Thurgauer Industrie- und Handelskammer. Er arbeitet mit anderen Organisationen und Branchenverbänden zusammen. II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitgliederkreis Mitglieder des Verbandes können werden:
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftliches Gesuch der Vorstand. Er kann Aufnahmegesuche abweisen. Abgewiesenen steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Beschlusses dem Vorstand zu Handen einer Generalversammlung einzureichen. Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende eines Kalenderjahres
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen, insbesondere
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Beschlusses dem Vorstand zu Handen einer Generalversammlung einzureichen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verband. III. Organisation Art. 6 Organe Die Organe des Verbandes sind:
Art. 7 Generalversammlung Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Verbandes. Befugnisse der Generalversammlung sind:
Art. 8 Einberufung Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise im ersten Halbjahr jeden Jahres zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder aus wichtigen Gründen auf Verlangen von zehn Firmenmitgliedern ein. Einladungen zur Generalversammlung haben unter Nennung der Traktanden mindestens 14 Tage im voraus schriftlich zu erfolgen. Art. 9 Antragsrecht Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an der Generalversammlung zu traktandierten Geschäften zu stellen. Selbständige Anträge sind für die ordentliche Generalversammlung bis spätestens Ende November des jeweiligen Vorjahres, für ausserordentliche Generalversammlungen mit dem Antrag auf Einberufung dem Vorstand einzureichen. Art. 10 Stimmrecht An der Generalversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Vorbehalten bleibt Art. 19. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Wahlen und Abstimmungen sind in der Regel offen durchzuführen. Der Vorstand oder mindestens zehn Mitglieder können geheime Durchführung verlangen. Art. 11 Vorstand Der Vorstand ist das leitende Organ. Er besteht aus dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Ihm obliegen insbesondere
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen und aussenstehende Fachleute beiziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Art. 12 Sekretariat Zur Besorgung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Sekretär insbesondere mit folgendem Aufgabenbereich:
Anstellungsvertrag und Pflichtenheft regeln die Details. Art. 13 Rechnungsrevisoren Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten darüber Bericht und Antrag an die ordentliche Generalversammlung. Art. 14 Unterschriftsberechtigung Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen zu zweien der Präsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied zusammen mit dem Sekretär. Für besondere Fälle kann der Vorstand andere Regelungen treffen. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 15 Pflichten Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt in den Verband die Statuten und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Empfehlungen der Verbandsorgane nachzukommen, soweit diese mit Verpflichtungen schweizerischer Branchenverbände nicht in Widerspruch stehen. Art. 16 Zusammenarbeit Die Mitglieder sollen den Vorstand von besonderen Vorkommnissen in ihrem Betrieb, welche Arbeitgeberinteressen, Sozialpartnerschaft, Umwelt und Oeffentlichkeit betreffen, rasch in Kenntnis setzten. Der Verband befasst sich mit den ihm gemeldeten Vorkommnissen in enger Zusammenarbeit mit dem Mitglied sowie nötigenfalls den Behörden und den zuständigen Organisationen und Branchenverbänden. Jedes Mitglied soll wichtige Fragen, namentlich beabsichtigte wesentliche Neuerungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, vor den Vorstand bringen. Das Mitglied ist berechtigt, an den betreffenden Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. V. Finanzen und Haftung Art. 17 Finanzierung Der Verband finanziert seinen Aufwand aus
Art. 18 Haftung Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. VI. Schlussbestimmungen Art. 19 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden beschlossen werden. Ist die erste Generalversammlung nicht beschlussfähig, setzt der Vostand frühestens 30 Tage später eine zweite Generalversammlung an. Sie kann ungeachtet der Teilnehmerzahl mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden endgültig beschliessen. Ein nach der Liquidation verbleibendes Vermögen weist der Vorstand einer den Zielen des Verbandes entsprechenden Aufgabe zu. Art. 20 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22.1.1988 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 27. Januar 1968.
Der Präsident: René Künzli |
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